Feuerungsanlagen - Energie - Gebäude - Umwelt - Service
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma FEGUS GmbH & Co. KG
Stand 01. Juli 2016
Firmensitz:
Zur Schafstränke 64
01705 Freital
Tel.:
(03 51) 259 343 0
Fax:
(03 51) 259 343 11
E-Mail:
info[at]fegus-dresden.de
Persönlich haftende Gesellschafterin:
FEGUS Sachsen Verwaltungs-GmbH, Zur Schafstränke 64, 01705 Freital
Register: Amtsgericht Dresden HRB 26336
Geschäftsführung:
Falk Thümmrich
Heiko Richter
Udo Kutzner
Gerichtsstand:
Dresden
Handelsregister:
HRA 6952
USt. ID-Nr.:
DE258476996
Steuer-Nr.:
206/153/00951
1. Geltung der Bedingungen
1.1 Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten
somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit
der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Auftraggebers
unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichende oder ergänzende
Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.
2. Angebot, Auftragsbestätigung und Vertragsschluss
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Maßangaben oder sonstige Leistungsdaten, Produktbeschreibungen in
Prospekten, Zeichnungen und Mustern sind nur annähernd maßgebend, soweit ihre Verbindlichkeit nicht ausdrücklich schriftlich
vereinbart wird. Die in den Vertragsunterlagen, insbesondere Angeboten und Auftragsbestätigungen enthaltenen Angaben und
Leistungsmerkmale stehen im Dienste der Verwendungseignung des Kaufgegenstandes, sofern sie nicht ausdrücklich als
sogenannte Beschaffenheitsvereinbarung bezeichnet werden.
2.2 Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt oder ausgeliefert und/oder berechnet worden
sind. Unterbleibt im Einzelfall eine Auftragsbestätigung durch unser Unternehmen und wird der Auftrag gleichwohl ausgeführt, so ist
für seinen Inhalt der schriftliche Auftrag des Bestellers maßgebend. Lediglich mündliche, telefonische oder fernschriftliche
Bestellungen bedürfen, vorbehaltlich Satz 1, zu ihrer Wirksamkeit grundsätzlich der schriftlichen Bestätigung. Bei solchen
Bestellungen trägt der Besteller Gefahr und Kosten etwa entstehender fehlerhafter Fertigungen.
2.3 Mit der Versendung der Auftragsbestätigung erfolgt gleichzeitig die Freigabe für die Fertigung. Bei etwaigen Auftragsänderungen
oder Annullierungen nach diesem Zeitpunkt gehen daher die von uns aufgewendeten Kosten zu Lasten des Bestellers.
2.4 Etwaige von uns im Rahmen von Kundenanfragen erteilte technische Auskünfte oder Ausführungsvorschläge sind unverbindlich
und erfolgen nur unter Ausschluss jeglicher Haftung.
2.5 Mündliche Nebenabreden oder Vereinbarungen wurden nicht getroffen, im Übrigen haben mit unseren Vertretern oder
Angestellten oder sonstigen von uns beauftragten Personen getroffene Abreden nur Gültigkeit, wenn sie mit der Beauftragung
schriftlich an uns hereingereicht und durch uns schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung getroffen
wurde, dass die Schriftform nicht gelten soll.
2.6 Aufträge und Verträge für Schornsteinfegerarbeiten gelten, wenn im Auftrag/ Vertrag nicht anders bestimmt, für ein Jahr. Sie
verlängern sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht von einer der Vertragsparteien drei Monate vor Ablauf der Auftrag/ Vertrag gekündigt
wird. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Das Recht der außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
3. Preise
3.1 Die Preise verstehen sich netto, zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.
3.2 Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
3.3 Für die Erstellung von Zweitausfertigungen von Bescheinigungen, Rechnungen etc. (ohne Beglaubigung) wird eine
Aufwandspauschale von 5,00 € zzgl. gesetzliche Umsatzsteuer je Dokument berechnet.
4. Ausführung, Lieferung, Leistungszeit
4.1 Vereinbarte Termine oder Fristen gelten als unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich vereinbart
werden. Soweit nicht ein Fixtermin für die Ausführung oder Lieferung vereinbart wurde, liegt Verzug erst dann vor, wenn schriftlich
eine angemessene Nachfrist gesetzt wurde.
4.2 Ausführungs-, Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem
Auftragnehmer die Ausführung oder Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu
gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, usw., auch wenn sie bei Ausführung oder Lieferanten des
Auftragnehmers oder deren Unterlieferanten eintreten - hat der Auftragnehmer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und
Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Auftragnehmer oder Auftraggeber, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der
Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise
vom Vertrag zurückzutreten.
4.3 Dauert die Behinderung im Sinne des Absatzes 2 länger als 3 Monate, ist der Auftraggeber nach angemessener Nachfristsetzung
berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der
Auftragnehmer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Der
Auftragnehmer kann sich auf die in Absatz 2 genannten Umstände jedoch nur berufen, wenn er den Auftraggeber unverzüglich
hiervon benachrichtigt.
4.4 Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder uns in Lieferverzug befinden,
kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Eine Schadensersatzpflicht wird ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, der
Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen.
4.5 Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teillieferung ist für den Auftraggeber nicht von
Interesse.
4.6 Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen des Auftragnehmers setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße
Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers, insbesondere den Ausgleich fälliger Zahlungen - auch aus anderen Bestellungen
des Auftraggebers beim Auftragnehmer - voraus. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt,
Ersatz des ihm entstandenen Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen
Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs des Kaufgegenstandes auf den Auftraggeber über.
4.7 Rücksendungen von Waren sind ausreichend frankiert, in einwandfreiem Zustand und mit Originalrechnung an uns zurück zu
senden. Sendungen die "unfrei" an uns zurückgeschickt werden, werden von uns nicht entgegengenommen.
5. Gefahrenübergang und Transport
5.1 Bei Werk- oder Warenlieferungen erfolgt der Gefahrenübergang auf den Auftraggeber, sobald die Ware im Werk an ihn oder
seinen Spediteur übergeben ist. Beinhaltet der vereinbarte Vertragsumfang auch den Transport der Waren zum Auftraggeber oder
einem von ihm benannten Ort (z. B. Baustelle), geht die Gefahr bei Ankunft der Ware am vereinbarten Zielort auf den Auftraggeber
über und zwar bereits vor dem Abladevorgang.
5.2 Die Abladung der Ware am Bestimmungsort erfolgt auf Gefahr und auf Kosten des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat dafür zu
sorgen, dass bei Anlieferung der Ware ausreichende Entladegeräte und Entladepersonal sowie ein geeigneter Lagerplatz und die
vom Auftraggeber vorgeschriebenen, bzw. nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Lagerbedingungen zur Verfügung stehen.
Etwaige Mehrkosten, die aus einer Nichtbeachtung dieser Mitwirkungsverpflichtung resultieren (z. B. erhöhte Standzeiten) werden
von uns abgerechnet und sind vom Kunden zu erstatten).
5.3 Bitte beachten Sie, dass die Auslieferung ausschließlich an Versandstellen erfolgt, die ohne Sondergenehmigung angefahren
werden dürfen und die verkehrstechnisch so erschlossen sind, dass sie mit einem LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 46
t ungehindert angefahren werden können.
5.4 Der Auftraggeber oder der von ihm bezeichnete Empfänger als sein Erfüllungsgehilfe ist verpflichtet, die gelieferte Ware bei
Ankunft auf eventuelle Lieferschäden und sichtbare Mängel zu überprüfen. Die Lieferung gilt als abgenommen, wenn der Besteller
nicht binnen einer Ausschlussfrist von einer Woche nach Ankunft der Lieferung Mängelrüge erhebt oder Lieferschäden anzeigt.
6. Zahlungsbedingungen
6.1 Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen 14 Tage nach Rechnungsdatum fällig und ohne jeden Abzug bar oder
per Überweisung frei Zahlstelle des Auftraggebers zu leisten.
6.2 Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Auftraggebers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden
anzurechnen, wobei wir den Auftraggeber über die Art der erfolgten Verrechnung informieren werden. Sind bereits Kosten und
Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die
Hauptleistung anzurechnen.
6.3 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als
erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird. Wechsel werden grundsätzlich zahlungshalber nicht angenommen.
6.4 Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend
gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Diese
Einschränkung des Zurückbehaltungsrechtes gilt nicht, soweit dem Auftraggeber Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis
zustehen.
6.5 Wenn dem Auftragnehmer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, insbesondere
die Nichteinlösung eines Schecks oder die Einstellung seiner Zahlungen, ist der Auftragnehmer - unabhängig von anderen
Vereinbarungen - berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn Schecks angenommen wurden. Der Auftragnehmer
ist in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Erbringt der Auftraggeber diese
Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nach angemessener Frist nicht, ist der Auftragnehmer zum schadensersatzfreien
Vertragsrücktritt berechtigt.
6.6 Der Auftragnehmer ist bei Aufträgen mit einem Materialeinsatz über 100,00 € netto berechtigt, 75% des Materialwertes zzgl. der
jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer als Vorkasse in Rechnung zu stellen. Erst nach Zahlungseingang wird der Lieferauftrag für das
Material beim Hersteller ausgelöst.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Auftragnehmer aus
jedem Rechtsgrund gegen dem Auftraggeber jetzt oder künftig zustehen, werden dem Auftraggeber die folgenden Sicherheiten
gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 %
übersteigt.
7.2 Die Ware bleibt Eigentum des Auftragnehmers. Verarbeitung und Umbildung erfolgen stets für den Auftragnehmer als Hersteller,
jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-)Eigentum des Auftragnehmers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart,
dass das (Mit-)Eigentum des Auftragnehmers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Auftraggeber
übergeht. Der Auftraggeber verwahrt das (Mit-)Eigentum des Auftragnehmers unentgeltlich. Ware, an der dem Auftraggeber (Mit-
)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
7.3 Der Auftraggeber hat die Vorbehaltsware auf seine Kosten ausreichend gegen Diebstahl und Feuer zu versichern sowie für die
Dauer des Vorbehalts auf seine Kosten in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten.
7.4 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern,
solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder
einem sonstigen Rechtsgrund (z.B. Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen
(einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang
an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Auftraggeber abgetretenen Forderungen für
dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der
Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
7.5 Geht beim Einbau der vom Auftragnehmer gelieferten Vorbehaltsware in ein fremdes Grundstück das Eigentum des
Auftraggebers unter, so gehen alle hieraus folgenden Rechte des Auftraggebers gegen den Grundstückseigentümer
sicherheitshalber für die noch offenen Ansprüche auf den Auftraggeber über.
7.6 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Auftraggeber auf das Eigentum des
Auftragnehmers hinweisen und ihn unverzüglich benachrichtigen, damit der Auftragnehmer seine Eigentumsrechte durchsetzen
kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Auftragnehmer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder
außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber.
7.7 Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers - insbesondere Zahlungsverzug - ist der Auftragnehmer berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.
8. Mängelrüge und Rechte des Auftraggebers
8.1 Bei Lieferung von Waren oder Produkten hat der Auftraggeber unverzüglich nach Erhalt der Ware diese auf die vertraglich
vereinbarte Beschaffenheit zu überprüfen und etwaige Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang
der Sendung, schriftlich mitzuteilen. Wird diese Prüfung unterlassen, nicht rechtzeitig oder nicht in dem gebotenen Umfang
durchgeführt oder werden offensichtliche Mängel nicht unverzüglich bei uns angezeigt, so gilt die Ware hinsichtlich solcher Mängel
als genehmigt. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb der vorgenannten Frist nicht entdeckt werden können, sind dem
Auftragnehmer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr gelten die §§ 377, 378
HGB.
8.2 Beanstandungen sind schriftlich unter Angabe der Mängel und der Rechnungsnummer geltend zu machen. Mängelrügen
gegenüber unseren Handelsvertretern sind unwirksam. Beanstandete Ware darf nur mit ausdrücklichem Einverständnis des
Auftraggebers zurückgesandt werden. Mängel eines Teils einer Lieferung führen nicht zu einer Beanstandung der gesamten
Warensendung.
8.3 Ordnungsgemäß erhobenen und begründeten Mängelrügen wird der Auftragnehmer - mit Einverständnis des Auftraggebers -
durch Nachbesserung entsprechen. Schlagen die Versuche zur Nachbesserung nach angemessener Frist fehl oder wird sie vom
Auftragnehmer endgültig verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom
Vertrag zurücktreten.
8.4 Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. Werden Verwendungs- oder Verarbeitungshinweise des
Auftragnehmers nicht befolgt oder verwendungsuntypische Änderungen an den Produkten vorgenommen, so entfallen Ansprüche
wegen Mängel der Produkte, wenn der Auftraggeber eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass einer dieser Umstände
den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
8.5 Mängelansprüche gegenüber dem Auftragnehmer stehen nur dem unmittelbaren Auftraggeber zu und sind nur mit dem
Einverständnis des Auftragnehmers abtretbar.
8.6 Farbabweichungen geringen Ausmaßes auf die der Auftragnehmer keinen Einfluss hat (z.B. herstellungsbedingt oder bei
Naturprodukten/ -steinen) gelten nicht als Mangel der Sache.
9. Haftung
9.1 Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlung,
ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
9.2 Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des
vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen aus Schadensersatzansprüchen Dritter
sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht erhoben werden, es sei denn, ein vom Auftragnehmer garantiertes
Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Auftraggeber gegen solche Schäden abzusichern.
9.3 Die Haftungsbeschränkungen und- ausschIüsse in den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen
Verhaltens des Auftraggebers entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach
dem Produkthaftungsgesetz sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
9.4 Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer,
Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
10. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
10.1 Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber gilt das
Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN- Kaufrechts finden keine Anwendung.
10.2 Erfüllungsort für sämtliche Rechte und Pflichten beider Vertragspartner ist der Sitz des Auftragnehmers, sofern sich nicht aus
der Auftragsbestätigung etwas anderes ergibt.
10.3 Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebende Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das
Amtsgericht Dresden/ Landgericht Dresden in Deutschland vereinbart.
10.4 Sollte(n) eine oder mehrere Bestimmung(en) in diesen Geschäftsbedingungen oder im Rahmen sonstiger Vereinbarungen
unwirksam sein oder werden, so ist hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
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